Praxisfall Arbeitsbündel
Zwei notwendige Aufgaben stehen zur Entscheidung
An einer fiktiven Anlage sind zwei fachlich erforderliche Arbeiten A und B auszuführen. Beide können entweder an getrennten Terminen oder gemeinsam innerhalb ihrer zulässigen Ausführungszeiträume erfolgen. Es wird keine zusätzliche, fachlich entbehrliche Wartung vorgezogen. Der Betrieb stellt jeweils ein Unterbrechungsfenster von höchstens 3,5 Stunden bereit. Alle Beträge sind ausdrücklich angenommene Nettozahlungen ohne Umsatzsteuer. Die Ausführung und spätere Funktion gelten in den verglichenen Varianten zunächst als gleichwertig. Zu prüfen bleibt, ob der gemeinsame Ablauf tatsächlich in das zugelassene Fenster passt.
Die Arbeiten gelten im Fall bereits als erforderlich und terminlich miteinander vereinbar. Die Bündelung verändert weder ihren fachlichen Umfang noch notwendige Prüfungen. Diese Annahme ist entscheidend: Würde eine noch nicht erforderliche Arbeit nur wegen eines günstigen Angebots vorgezogen, müsste ihr zusätzlicher Lebenszyklusaufwand gesondert untersucht werden. Ebenso sind die 3,5 Stunden eine verbindliche Grenze je zusammenhängender Unterbrechung, nicht ein Durchschnitt über mehrere Tage. Eine zulässige längere Unterbrechung darf nicht allein aus der Zustimmung des ausführenden Auftragnehmers abgeleitet werden.
